Lohn- und Gehaltsbuchhaltung durch Steuerberater: ein Fall der Auftragsdatenverarbeitung

Seit längerem steht die Tätigkeit des Steuerberaters für seinen Mandanten bezüglich der Frage im Fokus, ob es sich um eine Funktionsübertragung oder einen Fall der Auftragsdatenverarbeitung handelt.

Aktuell äußert sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen zu dieser Fragestellung und stellt fest, dass es maßgeblich auf die vertraglichen Aufgabenfestlegungen zwischen Mandant und Steuerberater ankommt. Eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO sei dann gegeben, wenn dem Steuerberater eine Aufgabe ohne eigenen Entscheidungsspielraum erteilt werde. Diese Voraussetzung für eine Auftragsverarbeitung sei insbesondere bei der reinen Lohn- und Gehaltsabrechnung erfüllt. oder auch bei sonstigen, rein technischen Dienstleistungen.

Erforderlich sei dann ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen Mandant (Auftraggeber der AV) und Steuerberater (Auftragnehmer der AV).