Datenschutz in der Arztpraxis

Die ärztliche Schweigepflicht gilt gem. § 203 Strafgesetzbuch (StGB) i. V. m. § 9 (Muster-)Berufsordnung (MBO) umfassend für das ärztliche Behandlungsverhältnis. Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, – auch über den Tod des Patienten hinaus –, zu schweigen.

Darüber hinaus sind durch den Arzt die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, da es sich bei den Patientendaten um schützenswerte patientenbezogene Daten handelt. Dies betrifft insbesondere die Datenerhebung sowie die Datenübermittlung. Die Verpflichtung zur Dokumentation ergibt sich aus § 10 Abs. 1 MBO und als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Unabhängig vom gewählten Medium der Datenverarbeitung und Nutzung muss der Arzt beim Umgang mit Patientendaten folgende Grundsätze beachten:

  • das Persönlichkeitsrecht des Patienten in der Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts
  • die Wahrung des Patientengeheimnisses
  • die Dokumentation der Behandlungsabläufe und -ergebnisse
  • das Recht des Patienten, in der Regel Einsicht in die objektiven Teile der ärztlichen Aufzeichnungen zu nehmen
  • subjektive Einschätzungen können, müssen aber nicht offenbart werden.

Der Einsatz von EDV in der Arztpraxis kann nicht mit der für den privaten Gebrauch erfolgenden Nutzung von Computern verglichen werden. Deshalb sind beim beruflichen EinSatz in der Arztpraxis auch aus strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Gründen sind besondere Schutzvorkehrungen erforderlich.