Das Bundesdatenschutzgesetz und die Steuerkanzlei
Datenschutz und berufliche Verschwiegenheitspflicht
Gemäß § 57 StBerG gehörte eine verschwiegene Berufsausübung zu den allgemeinen Pflichten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Darüber hinaus hat ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gemäß § 62 StBerG seine Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheit zeigt $ 203 StBG auf.
Die speziellen Beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen des Steueberaters oder Steuerbevollmächtigten bestehen neben den Verpflichtungen aus dem Datenschutzrecht. So regelt das Bundesdatenschutzgesetz die Behandlung personenbezogener Daten, während die Verschwiegenheitspflicht als allgemeine Berufspflicht alle Informationen umfasst, die ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erhält.
Die Behandlung personenbezogener Daten durch die Steuerkanzlei ist weit mehr als nur die verschwiegene Berufsausübung.
So spielt insbesondere § 11 BDSG eine wichtige Rolle für die Kanzlei:
Bestimmte Tätigkeiten wie EDV-Service, Aktenvernichtung oder Reinigungsarbeiten werden regelmäßig Dritten übertragen, die nicht der beruflichen Verschwiegenheitsplicht unterliegen und dieser auch nicht unterworfen werden können.
§ 11 Bundesdatenschutzgesetz formuliert die Rahmenbedingen, unter denen dieses Outsourcing in Bezug auf die betroffenen personenbezogenen Daten erfolgen kann und muss.
Auch die Kontrollen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG betreffen die Steuerkanzlei bei der Behandlung der personenbezogenen Daten und haben u.a. Auswirkungen auf räumlichen Schutz der EDV, auf die Pflicht zur Vergabe von Kennwörtern sowie auf die Handhabung der Datensicherung in der Steuerkanzlei.
Dies bedeutet, dass technisch-organisatorisches Sicherheitsniveau durch die Kanzlei zu halten ist.
Nicht nur, dass Kanzleien mit mehr als 9 Personen in der Regel einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Dieser muss sich auf Grundlage seiner Fachkunde auch mit sehr technischen Themen beschäftigen und entsprechende Fragestellungen beurteilen können.