Beauftragter für Hinweisgebersysteme nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)


Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetztes (HinSchG) in Ihrem Unternehmen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02. Juli diesen Jahres in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, dass Ihnen im Rahmen der Vorgaben des HinSchG keine Benachteiligungen drohen.

Das Gesetz regelt besondere Bedingungen für den Schutz der hinweisgebenden Person sowie die Folgen bei einer falschen Meldung.

Unternehmen sind zur Einrichtung einer „internen Meldestelle“ verpflichtet, wenn sie 50 und mehr Beschäftigte haben.

Gleichzeitig bietet das Gesetz die Wahlmöglichkeit für Hinweisgebende, sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle (Behörde) zu wenden.

Unternehmen, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, müssen entsprechende Meldekanäle einrichten. Eine anonyme Abgabe von Meldungen muß nicht zwingend ermöglicht werden.

Das Gesetz regelt das Verfahren bei Meldungen sowie Schadenersatzansprüche, Sanktionen und Bußgelder bei Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz.

Sie sind also gefordert, ein Hinweisgeberschutzsystem (HGS) einzurichten und eine interne Meldestelle zu betreiben.

Ähnlich wie beim Datenschutz besteht die Möglichkeit, die Einrichtung und den Betrieb der „internen Meldestelle“ an einen „externen Dienstleister“ zu vergeben.

Auch in diesem Fall bleibt die Meldestelle intern und hat nichts mit der o.a. externen Meldestelle gemein.

Eine „gut gemachte“ interne Meldestelle führt dazu, dass Hinweisgeber sich gar nicht erst an eine Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Berufskammer, etc.) wenden und versetzen Ihr Unternehmen in die Lage, Hinweise auf vermeintliche Mißstände oder Gesetzesverstöße im eigenen Hause zu bearbeiten. Eine Lösung, die Sie sicherlich bevorzugen.

Folgendes sollten Sie in diesem Zusammenhang wisssen:

Mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro kann belegt werden, wer eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert (oder dies versucht), wer eine verbotene Repres-salie ergreift (oder dies versucht) oder wer vorsätzlich oder leichtfertig das Vertraulichkeitsgebot missachtet.

Achtung:

Der Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro gilt für die Unternehmensverantwortlichen.

Für die Unternehmen selbst (juristische Personen und Personenvereinigungen) kann sich in bestimmten Konstellationen im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Meldung oder bei einem Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot der Bußgeldrahmen aufgrund des Verweises auf § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verzehnfachen und somit bis zu 500.000 Euro betragen.

Wenn fahrlässig das Vertraulichkeitsgebot missachtet wird, droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 10.000 Euro.

Für Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einführung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nicht nachkommen, droht eine Geldbuße in Höhe bis zu 20.000 Euro.

Die Einrichtung und den laufenden Betrieb Ihrer „internen“ Meldestelle nach HinSchG übernehmen wir für Sie:

Leistungen:

Bereitstellung eines Meldeportals für Ihr Unternehmen per Link

Unter folgendem Link können Sie unser eigenes Hinweisgeber-Portal zur Einsicht erreichen:

https://artus.ihremeldestelle.de

Die Preise richten sich nach der Mitarbeiterzahl ihres Unternehmens:

0 – 49                          € 98

50 – 249                      € 129

250 – 499                    € 169

500 – 999                    € 215

1.000 – 1.999              € 285

Die Preise verstehen sich monatlich zuzüglich USt bei jährlicher Abrechnung im voraus.

 

Das Hinweisgeberportal bietet Ihnen folgende Leistungen für die Hinweisgeber und Ihr Unternehmen:

Sicherheit:

  • Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Einmaliges Anmelden (SSO) und OAuth
  • SAML 2.0-Authentifizierung
  • IP-Whitelisting
  • Optionales Multi-Augen-Prinzip für das Löschen von Fällen

Link zum Meldeportal:

  • Anonyme und vertrauliche Berichterstattung
  • Zwei-Wege-Kommunikation mit der hinweisgebenden Person
  • Mehrsprachige Unterstützung
  • Berichten mittels Sprachunterstützung
  • Unterstützung beim Datei-Upload
  • Einfache Bedienung für Meldende – keine Schulung erforderlich
  • Die hinweisgebende Person kann alle Personen sehen, die den Bericht erhalten

Fall-Management:

  • Fallübersicht
  • Automatische Delegation an den Beauftragten
  • Richtlinien und Informationen für den Whistleblower
  • Zugangskontrollen
  • Unbegrenzte Benutzer
  • Unbegrenzte Fälle
  • Unbegrenzte Abteilungen
  • Unbegrenzter Datei-Upload
  • Mehrere Reporting-Kanäle
  • Interne und externe Berichterstattung
  • E-Mail- und SMS-Benachrichtigungen
  • Sichere Kommunikation durch den digitalen Briefkasten

Die Meldestellte bietet die Plattform zur Nutzung durch hinweisgebende Personen. Der Link/QR-Code kann auf Ihrer Internet-Seite platziert und Ihr Logo eingebunden werden.

Die Ersteinrichtung und Konfiguration berechnen wir einmalig mit 680,00 € zuzüglich USt. Bei der Hinterlegung des Links/QR-Codes unterstützen wir Sie gern.

Nach Eingang einer Meldung übernehmen wir den Workflow für Sie:

 „Case-Management“ mit folgenden Leistungen:

  • Monatliches Reporting wie viele und welche Meldungen durch Hinweisgeber eingegeben worden sind
  • Bearbeitung der Meldungen von der Eingangsbestätigung bis zum Abschluss – unter Einbeziehung der Geschäfts-/Abteilungsleitung
  • Formulierung von Empfehlungen zur (Wieder-)Herstellung der Compliance für die Geschäfts-/Abteilungsleitung je Fall – Mitteilung der Erledigung ohne weiteren Handlungsbedarf

Pauschale pro Fall: 85,00 € zuzüglich USt.

Sofern gemeldete Fälle einer eingehenden Rechtsberatung bedürfen können Sie auf eigene Anwälte zurückgreifen, denen wir dann entsprechend zuarbeiten.

Alternativ stellen wir auf Wunsch den Kontakt zu entsprechenden Juristen her und arbeiten diesen zu.

Die Kosten für die weitergehende juristische Beratung sind in der o.a. Fall-Pauschale nicht enthalten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern – auch per Videokonferenz – zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben, und würde mich freuen gemeinsam mit Ihnen für die Förderung der Compliance in Ihrem Unternehmen tätig werden zu dürfen.

Oliver Luerweg

Beauftragter für Hinweisgebersysteme nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) TÜV
(Fachkunde gemäß § 15 Abs. 2 HinSchG)

Zertifizierte Fachkraft für Datenschutz DEKRA

Geprüfter Datenschutzbeauftragter DESAG und Mitglied
im Berufsfachverband für das Sachverständigen- und
Gutachterwesen BSG

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV / DATEV

Zertifizierter Datenschutz-Manager & Datenschutz-Auditor TÜV

Mitglied des Berufsverbandes der
Datenschutzbeauftragten Deutschlands e.V. BvD

Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit GDD

Mitglied der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V.

Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV)

Sachverständiger für  Systeme  und  Anwendungen der Informationsverarbeitung
im kaufmännisch-administrativen Bereich (BSG/DESAG)