Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Das Bundesdatenschutzgesetz und die Steuerkanzlei
Die Beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen des Steueberaters bestehen neben den Verpflichtungen aus dem Datenschutzrecht.
So regelt das Bundesdatenschutzgesetz die Behandlung personenbezogener Daten, während die Verschwiegenheitspflicht als allgemeine Berufspflicht alle Informationen umfasst, die ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erhält.
Datenschutz in der Arztpraxis
Die ärztliche Schweigepflicht gilt gem. § 203 Strafgesetzbuch (StGB) i. V. m. § 9 (Muster-)Berufsordnung (MBO)
Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus –, zu schweigen.
Der Einsatz von EDV in der Arztpraxis kann nicht mit der für den privaten Gebrauch erfolgenden Nutzung von Computern verglichen werden. Aus strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Gründen sind besondere Schutzvorkehrungen erforderlich.
Datenschutz für Unternehmen
Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Ihrer Größe oder Tätigkeit.
Auch Kleinunternehmen sind verpflichtet, die Datenschutzgesetze einzuhalten. Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist die Unternehmensleitung.
Von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind nur Unternehmen befreit, „die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“.